Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "PALÄSTINENSISCHE GEMEINDE Zu DORTMUND " und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund. Sein Wirkungskreis umfasst: Hagen, Iserlohn, Schwerte und Lünen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Zweck des Vereins
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck, die bilateralen Beziehungen und Völkerverständigung zwischen Deutschen und Palästinensern und anderen ethnische Minderheiten zu fördern, sowie die arabisch-palästinensische Kultur in Dortmund, Hagen, Iserlohn, Schwerte, Lünen und Umgebung zu pflegen.

 

Ziele des Vereins sind:

  1. Förderung der Verbreitung und Bewahrung der arabisch-palästinensischen Kultur innerhalb der palästinensischen Minderheit in Deutschland.
  2. Durch verschiedene kulturelle Verbindungen sollte der Austausch von deutschpalästinensischem Kulturgut breiten Massen zugänglich gemacht werden.
  3. Durch die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sollte die kulturelle und sozial-politische Bildung gefördert werden.
  4. Der Verein ist bemüht Deutsch- und Arabischunterricht für Interessierte im Rahmen von Volkshochschulkursen und ähnlichen Institutionen, die für alle zugänglich sind, anzubieten.
  5. Intensivierung der Beziehungen zwischen der palästinensischen Gemeinde und den übrigen arabischen und nicht arabischen Vereinen in der Region.
  6. Unterstützung der humanitären und sozialmedizinischen Einrichtungen in Palästina und den Flüchtlingslagern in den benachbarten Ländern.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragsstellers enthalten.
Der Verein hat Gründungsmitglieder, ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder, beobachtende und Ehrenmitglieder Mitglieder.

 

(a) Gründungsmitglieder sind die Mitglieder, die an der Gründungsversammlung am 11.12.2009 teilgenommen und die Gemeinde gegründet haben. Eine liste mit diesen Mitgliedern wird zum Abschluss der Gründungsversammlung erstellt und von der Versammlung mit absoluter Mehrheit bestätigt

 

(b) Ordentliche Mitglieder sind natürliche, in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen palästinensischer Herkunft und ihre Familienangehörigen ab dem 18. Lebensjahr. Die Zustimmung deren Mitgliedschaft bedarf die schriftliche Empfehlung durch mindestens drei Gründungsmitglieder. Zweidrittelmehrheit der Vorstandsstimmen ist zwingend erforderlich, um die Mitgliedschaft eines neuen Mitgliedes zu bestätigen.


(c) Unterstützende Mitglieder sind:

  1. Palästinensische Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben.
  2. Palästinensische Berufsverbände und Institutionen, die ihren Sitz in Deutschland haben.

(d) Beobachtende Mitglieder sind Mitglieder der Gemeinde unter 18 Jahren.

 

(e) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich bei der Verfolgung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit vorgeschlagen und durch die jährliche Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Über die Mitgliedschaft eines unterstützenden Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Beobachtende und ehrenamtliche Mitglieder haben kein stimmrecht. Mitglieder aus Gebieten außerhalb der genannten Vereinswirkungs-kreise können aufgenommen werden, wenn in ihrem Wohnort keinen palästinen-sischen Gemeindeverein gibt. Über ihre Aufnahme wird gemäß § 3 abs. b. entschieden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch freiwilligen Austritt
(c) durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Festsetzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschluss beim
Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungs-beschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
 

(a) Der Jahresbeitrag ist bis Ende Februar jedes Jahres im Voraus zu entrichten.
(b) Der jährliche Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder beläuft sich auf 60 Euro, für unterstützende Mitglieder auf 120 Euro. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Jahresbeiträge mit absoluter Mehrheit.
(c) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen (persönlich finanzieller Natur) ganz oder teilweise die Beiträge erlassen.
(d) Beobachtende und Ehrenmitglieder sind von Mitgliederbeitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind:

(a) Die Mitgliederversammlung.

(b) Der Vorstand.
(c) Eingerichtete Ausschüsse

 

1. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist u.a für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
(b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
(c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Abberufung eines oder mehrere Vorstände bedarf Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(e) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
(f) Entscheidungen über die Aufnahme bzw. Ausschließung von Mitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme .Neue Mitglieder dürfen erst nach sechs Monaten Mitgliedschaft von passiven Wahlrecht und nach einem Jahr von aktiven Wahlrecht gebrauch machen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

 

2. Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geleitet. Sie besteht aus Versammlungsleiter, Stellvertreter und Protokollant. Die Versamm-lungsleitung wird einzeln am Anfang der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der berechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll die folgenden Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs-änderungen soll deren genauer Wortlaut angegeben werden. Die Mitglieder-versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


4. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung der Tages-ordnung ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abzusenden. Verspätete Anträge können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.


§ 7 Der Vorstand
 

1. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
(a) dem ersten Vorsitzenden,
(b) dem zweiten Vorsitzenden,
(c) dem Schatzmeister,
(d) dem Schriftführer und
(e) drei Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


2. Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.
(e) Erstellung eines Jahresberichts und Buchführung.
(f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(h) Aufstellung eines Arbeitsplans für den Verein, bzw. die Überwachung seiner Durchführung.
(i) Ernennung und Berufung von Helfern aus den Vereinsmitgliedern, die den Vorstand in seiner Arbeit zur Seite stehen können.

 

3. Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit zwei Jahren dem Verein angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen. Bevorzugt werden Mitglieder aus Reserveliste aus der letztem Wahlen.

4. Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Mitteilung einer Tages-ordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des erstgenannten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer Person ist unzulässig.


§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 5-8 entsprechend.

 

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im § 6 Absatz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder nicht anders beschließen, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam gleich-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsgültigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz (DRK), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hier finden Sie uns

Palästinensische Gemeinde zu Dortmund e.V.

Zur Vielfalt 21 (ehemals Beuthstr.)

44147 Dortmund

Kontakt

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